Mein offener Brief an Herrn Dr. Bröcker sowie entsprechendes Begleitschreiben an die Damen und Herren des Gemeinderates in Horben sind bis heute ohne Antwort geblieben.
Darum veröffentliche ich dieses Schreiben mit der Hoffnung und der nochmasligen Aufforderung an die im Gemeinderat Horben vertretenen Fraktionen sich einer offenen Diskussion zu stellen, und den Austausch mit den Bürgern endlich zuzulassen. An dieser Stelle appeliere ich an jeden einzelnen Gemeinderat, die versprochene Bürgernähe und Bereitschaft zum Austausch gemäß den Wahlversprechungen einzulösen.
Als Bürgerin wünsche ich mir Klarheit im Handeln - ja ich fordere es sogar ein!
Zum Erfolg führen Argumente, nicht Selbstüberschätzung, auch in einem so beschaulichen Kleinod wie Horben.
Hier mein offener Brief an Herrn Dr. Bröcker:
Sehr geehrter Herr Dr. Bröcker,
in der Gemeinderatssitzung vom 13.04.2021 baten Sie mich, meinen Redebeitrag im Rahmen der Fragestunde der Bürgerschaft genauer zu kommentieren, dem ich hiermit nachkommen möchte.
Das Referat der Frau Prof. Herre war meiner persönlichen Meinung nach nicht überzeugend. Mir kam es so vor, als sollte auf Biegen und Brechen das zur Diskussion stehende Baugebiet „Langackern 2“ als lohnendes Investment der Bürgerschaft von Horben verkauft werden. Als ob „Langackern 2“ Horben in die Glückseligkeit führen würde! An den als seriös einzustufenden Studien zur Prüfung der fiskalischen Effekte von Neubaugebieten, in dem von mir vorgelegtem Fall von Dr.-Ing. Jens-Martin Gutsche, stehen für eine ganz andere Sichtweise als die der Referentin Frau Prof. Herre.
Tagtäglich werden in Deutschland ca. 56 Hektar Boden versiegelt (Wohnungsbau, Gewerbe und Straßen). Ziel der Regierung ist ein Tagesverbrauch von nur 30 Hektar!
Auf politischer Ebene stellt sich die Partei der „Grünen“ auf die Seite des Landschafts- und Naturschutzes, und spricht offen aus, dass der § 13b BauGB das falsche Signal setzt.
Das der Verkauf von Bauland die Defizite einer Kommune nicht nachhaltig regeneriert ist unbestritten wissenschaftlich in zahlreichen Studien bewiesen.(hier verweise ich auf die Quellenangaben von Frau Prof. Dr. Bock, Difu Berlin)
Lt. Dr. Gutsche führt der anhaltende Zuwachs der Siedlungs- und Verkehrsflächen in Deutschland zu bislang kaum zur Kenntnis genommenen zusätzlichen Kosten bei der öffentlichen Hand sowie den privaten Haushalten. Viele Kommunen verkennen, daß die neu errichteten Infrastrukturen (Kindergarten, Schule, Straßen) nicht nur hohe Herstellungskosten bedienen müssen, sondern auch einer Finanzierung ihrer langfristigen Betriebs- und Finanzierungskosten sicherstellen müssen.
Mittel- und langfristig gestaltet der demographische Wandel unaufhaltsam die rückläufige Bevölkerungsstruktur! Das Verhältnis zwischen Kostenträgern (Einwohner) und Kosten wird sich immer ungünstiger entwickelt – der Anteil der Steuern und Einkommen generierenden Bevölkerung verkleinert sich stetig, und führt die Kommunen immer häufiger in eine strukturelle Kostenfalle. Gebaute Infrastruktur bindet Kapital, und bedarf kontinuierlichen Erhaltungsinvestitionen. Der Haushalt der Kommunen ist immer höheren „de facto“ Fixkosten ausgesetzt, die einen Haushaltsausgleich immer schwieriger gestalten, und den Spielraum für künftige Entscheidungen deutlich einschränkt. Die zu finanzierende Infrastruktur und die zur Verfügung stehenden Finanzmittel triften signifikant immer weiter auseinander. Zudem kommen die veränderten Lebensstrukturen unserer modernen Gesellschaft, die einen stetig wachsenden Infrastrukturbedarf für immer weniger Menschen hat. Die größte Position auf der Ausgabenseite sind die zusätzlichen laufenden Ausgaben im Verwaltungshaushalt für soziale Infrastrukturen ( Schule und Kita) . Häufig sind es generative Nachfragespitzen, die eine Gemeinde aufgrund der Betreuungs- und Bildungsansprüche zu entsprechenden Kapazitätserweiterungen zwingen, die in der Regel später unausgelastet weitere Folgekosten verursachen.
Bilanziert man lt. Gutsche die zusätzlichen Einnahmen und Ausgaben eines Neubaugebiets, bleiben an der Gemeinde alle zusätzlich anfallenden Ausgaben hängen. Die realen fiskalischen Wirkungen eines Neubaugebietes liegen deutlich unter den häufig von kommunalen Entscheidern geäußerten fiskalischen Wirkungserwartungen. Die verzögerte Anpassung der Schlüsselzuweisungen wirkt sich erst nach 7 Jahren aus!
Das man seitens der Verwaltung die Gemeinde Horben in diese absehbaren Strukturen führen will, ist verantwortungslos!
Eigenentwicklungsstrategien können lt. dieser Studie die dargestellten Kostenwerte vermeiden.
Im Regionalplan Südlicher Oberrhein, Stand 2019, wird die Gemeinde Horben unter Punkt 2.4.1.1 wie folgt festgelegt: Im Rahmen der Eigenentwicklung soll die gewachsene Struktur erhalten und angemessen weiterentwickelt werden. Die Eigenentwicklung ist verfassungsrechtlich geschützt. Gemeinden, in denen über die Eigenentwicklung hinaus keine Siedlungstätigkeit stattfinden soll, werden in PS 2.4.1.1 festgelegt. Eine über die Eigenentwicklung hinausgehende Siedlungstätigkeit liegt lt. Regionalplan dann vor, wenn über die Bedarfe der ortsansässigen Bevölkerung hinaus Flächen entwickelt werden sollen. Das die Verwaltung eine aktive Wohnbaupolitik verfolgt, die im Gegensatz zu der Eigenentwicklerstatus lt. Regionalverband steht, wurde in der Beratungsvorlage der letzten Gemeinderatssitzung, 27.04.2021 unter Top 3 dokumentiert,
Zitat: Die Gemeinde Horben ist eine attraktive Wohngemeinde in unmittelbarer Nähe des Oberzentrums Freiburg. Horben hat eine schnelle ÖPNV Anbindung und ist als touristische Gemeinde auch stark im Fremdenverkehr nachgefragt. Entsprechend der Lage besteht starke Nachfrage nach Bauflächen und Wohnungen.
sowie in der Beratungsvorlage 2 von 2 zu Top 5 vom 03.12.2019 unmissverständlich ausgesprochen!
Zitat: Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes ist die anhaltend große Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken in Horben. Im Rahmen ihrer aktiven Grundstückspolitik strebt die Gemeinde daher an, …
Die für Horben vom Regionalplan ausgesprochenen Ziele (Z) als Eigenentwicklergemeinde sind verbindliche Vorgaben. Die Bauleitpläne der kommunalen Planungsträger sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB)
Die Innenentwicklung hat Vorrang vor der Entwicklung neuer Siedlungsgebiete, da Boden eine nicht vermehrbare und nur äußerst beschränkt wiederherstellbare natürliche Ressource ist. Ihre Inanspruchnahme für Siedlungszwecke ist auf das Unvermeidbare zu beschränken (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 LplG, LEP PS 1.4, 2.2.3.1 und 3.1.9)
Durch den Innenentwicklungsvorrang sollen zudem Entwicklungsmöglichkeiten auch künftigen Generationen offen gehalten werden. Die materielle Ziel-Qualität des LEP PS 3.1.9 Satz 1 ist vom VGH Baden-Württemberg mit Urteil vom 05.03.2014 (Az. 8 S 808/12) bestätigt worden.
Scheinbar stehen diese Anpassungsverordnungen für die Horbener Verwaltung gegenstandslos im Raum?!? Darum fordere ich die Verwaltung auf, sich an diese gesetzlichen Vorgaben zuhalten, und die Planungen zu „Langackern 2“ umgehend einzustellen.
Das in Horben eine ausreichende Innenentwicklung stattfindet, beweisen die aktuell erteilten und laufenden Bauanträge , die im Laufe dieses und kommenden Jahres der Gemeinde Horben 13 neue Haushalte bescheren wird! (also wird die Eigenentwicklung mehr als erfüllt!)
Des weiteren hat sich hierzu das Planungsbüro Dipl.-Ing. Ulrich Ruppel, Eichbergweg 7, 79183 Waldkirch zur Vorzugsweisen Entwicklung innerörtlicher Freiflächen und Nutzung bestehender Erschließungen in Horben wie folgt geäußert:
Zitat: Horben und die Ortsteile Langackern und Bohrer sind weitgehend vom Landschaftsschutzgebiet umschlossen, daher bestehen nur Entwicklungsmöglichkeiten innerhalb dieser Grenzen. Als besonders sensibel werden die Westränder von Horben und Langackern eingestuft.
Entsprechend dem geänderten Verlauf der LSG-Grenze werden für Horben insbesondere Entwicklungsmöglichkeiten nördlich des Rathauses / Schule gesehen. Es ist allerdings auf angepasste Bauweise und den Erhalt einer Blickachse zu achten.
Im 2. Teil meiner Ausführung möchte ich auf die Haushaltskonsolidierung eingehen.
Die Studie von Jörg Hummel: „ Untersuchung zu den Anforderungen an den Haushaltsausgleich nach dem Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen Baden-Württemberg“, Hochschule für öffentliche Verwaltung, Ludwigsburg, besagt folgendes:
Zitat: Der Haushaltsausgleich ist gem. § 24 E-GemHVO in mehreren Stufen möglich, um auch in finanziell problematischen Situationen einen ausgeglichenen oder zumindest einen rechtmäßigen Haushalt zu verabschieden.
Auf der ersten Stufe sollen gem. § 24 Abs. 1 E-GemHVO die ordentlichen Erträge sowohl die ordentlichen Aufwendungen als auch die Fehlbeträge aus Vorjahren mindestens decken. Sinn dieser Ausgleichsvorschrift ist, dass das Ressourcenaufkommen eines Haushaltsjahres ausreicht, um den Ressourcenverbrauch desselben Haushaltsjahres auszugleichen. Folglich wird weder das Vermögen noch das Eigenkapital der Kommune gemindert, sondern in der zu Beginn des Haushaltsjahres ausgewiesenen Höhe an die nachfolgende Generation weitergegeben. Das Vermögen kann somit weiter zur Aufgabenerfüllung eingesetzt werden. Die stetige Aufgabenerfüllung ist somit gewährleistet.
Falls die ordentlichen Erträge nicht ausreichen, ist der Haushaltsausgleich nach der zweiten Stufe gem. § 24 Abs. 1 E-GemHVO möglich. Hier hat die Kommune die Möglichkeit:
• Mittel der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses zum Haushaltsausgleich zu verwenden und/oder
• im Ergebnishaushalt eine pauschale Kürzung von Aufwendungen bis zu einem Betrag von 1 % der Summe der Aufwendungen unter Angabe der zu kürzenden Teilhaushalte zu veranschlagen (globale Minderausgabe). Sinn dahinter ist Folgender: Die Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses wurde durch Mehrerträge in den Vorjahren gebildet und kann daher auch für Mindererträge des laufenden Jahres verwendet werden. So ist über einen gewissen Zeitraum hinweg der Ergebnishaushalt durch ordentliche Erträge ausgeglichen. Der Ausgleich wird in diesem Fall zwar nicht genau von der Generation erreicht, die die Leistungen in Anspruch genommen hat, aber solche Abweichungen können nicht vermieden werden und es wird auch kein Vermögen zum Ausgleich eingesetzt. Mit dem Begriff „globale Minderausgabe“ sind keine kameralen Ausgaben, sondern Aufwendungen im Sinn der Doppik gemeint. Die Veranschlagung einer globalen Minderausgabe führt dazu, dass der Ergebnishaushalt zum Aufstellungszeitpunkt durch das zuständige Gremium formal ausgeglichen ist. Der tatsächliche Ausgleich findet aber erst im Jahresverlauf durch die Verwaltung statt, die in Höhe des veranschlagten Betrags keine Aufwendungen tätigen darf.
Ist auch dadurch kein Ausgleich zu erreichen, so sind auf der dritten Stufe gem. § 24 Abs. 2 E-GemHVO alle Sparmöglichkeiten auszunutzen und alle Ertragsmöglichkeiten auszuschöpfen, falls dies nicht schon getan wurde.
Wenn auch dann noch mehr Aufwendungen als Erträge veranschlagt sind, kann die Kommune gem. § 24 Abs. 2 E-GemHVO auf der vierten Stufe,
• Überschüsse des Sonderergebnisses und/oder
• Mittel der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses zum Haushaltsausgleich verwenden, sofern diese Mittel nicht für künftige Investitionen benötigt werden. Hierbei liegt eine Abweichung vom Ressourcenverbrauchskonzept vor. Daher dürfen außerordentliche Erträge erst auf dieser nachrangigen Stufe zum Ausgleich eingesetzt werden.
Falls bis hier immer noch kein Ausgleich erzielt werden kann, ist als fünfte Stufe gem. § 24 Abs. 3 E-GemHVO der Vortrag des Haushaltsfehlbetrags möglich. Der Fehlbetrag kann maximal 3 Jahre vorgetragen werden, nämlich bis ins letzte Jahr des Finanzplanungszeitraums. Allerdings muss in diesem letzten Jahr ein ausgeglichener Ergebnishaushalt nach den Stufen 1 – 4 erreicht werden.
Auf der sechsten Stufe kann der Fehlbetrag auch 5 Jahre über das Ende des Finanzplanungszeitraums hinausgeschoben werden, wenn durch ein Haushaltsstrukturkonzept nachgewiesen wird, dass spätestens nach Ende der 5 Jahre ein Haushaltsausgleich mindestens nach den Stufen 1 bis 4 erreicht wird, § 24 Abs. 4 Satz 1 E-GemHVO.
Auf der siebten Stufe kann die Aufstellung eines Haushaltsstrukturkonzepts um bis zu fünf Jahre hinausgeschoben werden, wenn spätestens im letzten Jahr des Finanzplans der Zahlungsmittelüberschuss mindestens so hoch ist wie der Gesamtbetrag der ordentlichen Kredittilgung und des Tilgungsanteils aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften, § 24 Abs. 4 Satz 2 E-GemHVO. Die Stufen 5 – 7 lassen somit den Vortrag des Fehlbetrags in künftige Haushaltsjahre zu. Durch die Abstufungen soll der Haushaltsausgleich insgesamt flexibler werden, sich also den finanzwirtschaftlichen Schwankungen anpassen. Zur Veranschaulichung sind in Abbildung 5 die summierten Einnahmen der baden-württembergischen Gemeinden und Kreise seit 1987 dargestellt. Die Steuereinnahmen zeigen starke, die Zuweisungen für laufende Zwecke deutliche Schwankungen auf. Bei den Steuern sind insbesondere die konjunkturabhängige Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil an Einkommen und Umsatzsteuer dafür verantwortlich. Die Zuweisungen für laufende Zwecke beinhalten die Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz und sind 53 daher vom schwankenden Aufkommen bei Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuer abhängig. Steuereinnahmen sind gleichzeitig Steuererträge. Für den Ergebnishaushalt ist daher eine Reaktionsmöglichkeit auf diese Schwankungen erforderlich. Der Vortrag des Fehlbetrags soll dies ermöglichen. Im Haushaltsstrukturkonzept sind diese konjunkturellen Schwankungen dann als Ursache für die Probleme beim Haushaltsausgleich zu erläutern.
Derzeit kann ich nicht erkennen, dass zum Haushaltsausgleich in Horben die oben genannten Stufen von der Verwaltung umgesetzt wurden. Hier ist die Verwaltung zu entsprechendem Handeln aufgefordert. Entsprechende Lösungen müssen erarbeitet werden.
Zur Erörterung und Erarbeitung stehen Bürger ehrenamtlich bereit!
Es bleibt anzumerken, daß zur objektiven Beurteilung des Haushalts das Vorliegen einer Eröffnungsbilanz unumgänglich ist. Diese fehlt bis heute. Hier sei mir der Vergleich erlaubt:
Eine Beurteilung des Haushalts ohne Eröffnungsbilanz ist wie ein Hauskauf ohne Wissen des eigenen Kontostandes!
Die Auswirkungen des im Bau befindlichen Hotels „Luisenhöhe“, deren Fertigstellung für Sommer 2022 geplant ist, wurde in der Haushaltsplanung bis 2024 einschl. nicht berücksichtigt, was ein nicht objektives Bild der Haushaltsplanung widerspiegelt.
Im dritten Teil meiner Ausführungen darf ich den Landschaftsschutz ansprechen.
Langackern 2 liegt in einer landschaftlich sehr exponierten Lage. Eben diese Lage des geplanten Baugebietes, dass zudem in einem Landschaftsschutzgebiet mit FFH-Wiesen liegt und zum Naherholungsgebiet gehört, verleihen dem Gebiet eine besondere Bedeutung hinsichtlich des Schutzes von Landschaft, Natur und Erholung.
Ein Landschaftsschutzgebiet ist keine für eine Bebauung beliebig zur Verfügung stehende Fläche. Im Flächennutzungsplan von 2008 wurde das Grundstück 189, welches außerhalb des LSG liegt, als alternatives Baugebiet ausgewiesen.
Der LNV lehnt eine Änderung des FNP Hexental im Hinblick auf ein geplantes Baugebiet „Langackern 2“ ebenfalls strikt ab. (s.u. Stellungnahme LNV vom 16.10.2020)
In Zeiten von Klimaschutz und Umweltzerstörung ist ein Umdenken in breiten Teilen der Gesellschaft weltweit zu beobachten. Die von der Verwaltung Horbens angedachte Wohnbaupolitik ist konträr zu den ambitionierten Zielen, diesen Planeten auch künftigen Generationen als lebenswert und lebensfähig zu erhalten. Mittlerweile bekennen sich die etablierten politischen Entscheidungsträger zu der Einhaltung des 1,5 Grad Ziels sowie den globalen Nachhaltigkeitszielen, wozu die Vermeidung von Flächenfraß zählt.
- und wir in Horben sind gewillt, Landschaftsbilder an exponiertester Stelle zu zerstören!!! - und mit klimaschädlicher Bebauung zu versiegeln. Unglaublich und den kommenden Generationen gegenüber unerhört!
Gott sei Dank sprechen sich immer mehr Menschen gegen Einzelinteressen aus, um mit der Ressource „Natur“ verantwortungsbewusst so umzugehen, das künftige Generationen eine lebenswerte Daseinsstruktur haben werden.
Die Verwaltung kann nicht sagen, es lägen keine Vorschläge auf dem Tisch! Meine Ausführungen sind ja nicht die einzigen. Auch andere Bürger haben sich hierzu öffentlich geäußert. Man muss sich natürlich den Sichtweisen aus der Bürgerschaft öffnen, und bereit sein, von eigenen Vorstellungen, die Sie bisher als Bürgermeister kompromisslos vertreten haben, abzurücken. Eigeninteressen, sollten diese bei den beteiligten Akteuren vorhanden sein, sollten zum Wohle der Allgemeinheit in den Hintergrund treten. Teure Berater- und Honorararrangements sind nicht zielführend, vor allem nicht in angespannter Haushaltssituation.
Das Wohl und die Zukunftspläne einzelner Bürger rechtfertigen nicht die nachhaltigen Kollateralschäden an künftigen Generationen sowie den nicht wiedergutzumachenden Raubbau an der Natur!
Als Bürgerin Horbens stelle ich gerne meine Kraft zur Bewältigung der Probleme in den Dienst der Gemeinde. Lösungsansätze außerhalb des geplanten Baugebietes „Langackern 2“ sind unbestritten vorhanden – nicht nur von meiner Seite! Andere Bürger wie auch meine Person sind zu einem offenen Dialog mit dem Gemeinderat sowie der Verwaltung bereit.
Bitte nehmen Sie, als Bürgermeister und als Gremium dieses Angebot nicht nur ernst – sondern auch an!
Mit freundlichen Grüß
Mechthild Hagenmeier
P.S. Da Sie mich im öffentlichen Raum um eine Stellungnahme gebeten haben, ist mein Schreiben ein offener Brief. Der Bürgerinitiative Landschaftsschutz Langackern gehöre ich als „Protagonist“ nicht an, wenn gleich ich die Arbeit und den Einsatz der Bürgerinitiative sehr hoch schätze.